- offene Stadt
- offene Stadt,im völkerrechtlichen Kriegszustand unverteidigte Stadt oder sonstige Wohnsiedlung. Sie darf vom Kriegsgegner zwar besetzt und kontrolliert werden, aber das Kriegsvölkerrecht enthält das Verbot, eine offene Stadt, »mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen« (Art. 25 Haager Landkriegsordnung). In neuerer Zeit hat der Ausdruck unverteidigter Ort den Ausdruck offene Stadt verdrängt. Die Regeln zum Schutz unverteidigter Orte sind durch Art. 59 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 12. 12. 1977 präzisiert worden. Grundvoraussetzung zum Schutz unverteidigter Orte ist, dass die zuständigen Behörden einer am Konflikt beteiligten Partei einen zur Besetzung offen stehenden bewohnten Ort in der Nähe oder innerhalb einer Zone, in der Streitkräfte miteinander in Berührung gekommen sind, zum unverteidigten Ort erklären. Diese Erklärung muss der gegnerischen Partei offiziell übermittelt werden. Ferner müssen 1) alle Kombattanten sowie die beweglichen Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung verlegt worden sein; 2) ortsfeste militärische Anlagen oder Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen benutzt werden; 3) Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen; 4) es darf nichts zur Unterstützung von Kriegshandlungen unternommen werden.W.-R. Born: Die o. S., Schutzzonen u. Guerillakämpfer (1978).
Universal-Lexikon. 2012.